Liebe Leser,
aus der Elternbeiratsverordnung § 31 geht hervor,
dass gemäß § 58 Abs.1 Satz1 SchG die Vorsitzenden und deren Stellvertreter
der Elternbeiräte aller Schulen desselben Schulträgers Mitglieder sind. Daneben
können Vorsitzende und deren Stellvertreter der staatlich anerkannten
Ersatzschulen im Gebiet des Schulträgers Mitglieder werden (1. Vorsitzende/er
und ein Stellv.). Der Vorstand des GEB weist darauf hin, dass der kann-Bestimmung gemäß, eine volle Mitgliedschaft im GEB der städtischen Schulen besteht, wenn die Elternvertreter dieses
beantragen.
Warum ist das für den GEB wichtig?
Weil Eltern in Villingen Schwenningen eine gute und breite Schullandschaft vorfinden
und wir unabhängig von Trägerschaft und Wohnort deren Interessen abbilden wollen.
Erst aus der Beantragung der Mitgliedshaft errechnet sich die Wahlfähigkeit des
Plenum (kann-Bestimmung). Deshalb muss der Antrag vor Sitzungsbeginn
vorliegen. (Nächste Plenumssitzung 29.04.2015)
Wenn Sie einer Schule in städtischer Trägerschaft angehören, weisen wir Sie
darauf hin, dass der Vorsitzende und ein Stellvertreter per Amt Mitglieder im GEB
sind.
Der Vorstand des Gesamtelternbeirat
der städt. Schulen Villingen-Schwenningen
EXCEL – Formular Elternbeirat
PDF – Formular Elternbeirat
